Bundeswahlleiter verliert vor Gericht gegen Forsa

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Letzte Änderung des Artikels am 23. September 2021 von Aranita

Kaum jemand kann sich Umfragen zur Bundestagswahl entziehen. Und die allermeisten Institute wollen ihre Umfragen so genau wie möglich untermauern. Forsa hatte deshalb auch bei Briefwählern nachgefragt, die ihre Stimme bereits abgegeben hatten.

Der Bundeswahlleiter Georg Thiel hatte es Forsa und anderen Meinungsforschungsinstituten unter Androhung eines Bußgeldes untersagt, Umfragen zu veröffentlichen, die die Antworten von Briefwählern enthalten. Im konkreten Fall hatte Forsa gefragt, „Wenn am Sonntag Bundestagswahl wäre, wen würden sie wählen?“. Dabei stellte das Umfrageinstitut auch die Frage, ob jemand schon per Briefwahl gewählt habe und wie die entsprechende Wahlentscheidung aussah.

Nach Thiels Auffassung verstößt diese Praxis gegen das Bundeswahlgesetz. Denn in diesem Gesetz ist das Verbot enthalten, dass keine Ergebnisse von Wählerbefragungen „nach der Stimmabgabe“ und vor „Ablauf der Wahlzeit“ veröffentlicht werden dürfen. Der Begriff der „Wahlzeit“ definiert dabei die Möglichkeit der Stimmabgabe in den Wahllokalen zwischen 8:00 und 18:00 Uhr.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat nun letztinstanzlich den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden bestätigt, welches die Beschwerde des Bundeswahlleiters zurückgewiesen hatte. Das Gericht begründete seine Entscheidung wie folgt: Die gesetzliche Vorschrift knüpfe an die Stimmabgabe in den Wahllokalen an und beziehe sich nicht auf die Briefwahl. Die Unterscheidung zwischen Urnenwahl und Briefwahl sei im Bundeswahlgesetz an verschiedenen Stellen erwähnt. Auch habe der Gesetzgeber bislang offenbar keinen Handlungsbedarf gesehen, das Verbot der Veröffentlichung sogenannter Nachbefragungen insofern weiter zu fassen, dass auch Umfragen zur Briefwahl in diesem Verbot mit gemeint seien.

Das Wiesbadener Verwaltungsgericht hatte bereits zuvor darauf hingewiesen, dass die Veröffentlichungen der Ergebnisse von Wahlumfragen zum demokratischen Prozess gehörten. Deshalb seien diese im Vorfeld von Wahlen ein zulässiger Diskursbeitrag. Bundeswahlleiter Thiel habe daher durch die Bußgeldandrohung seinerseits die „Grundrechte der Meinungsforscher“ verletzt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes ist unanfechtbar.

In diesem Jahr rechnet man unter anderem wegen Corona mit der höchsten Briefwahlbeteiligung seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland.



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